S a t z u n g
des
Kreisfeuerwehrverbandes Osterode am Harz e.V.

======================
I. Name und Sitz

§ 1

Für das Gebiet des Landkreises Osterode am Harz ist am 9.Juli 1950 in Bad Sachsa ein Feuerwehr-verband wiedergegründet worden, der den Namen „Kreisfeuerwehrverband Osterode am Harz e.V.“, im Folgenden "Verband" genannt, führt. Die Gründung des Kreisfeuerwehrverbandes Osterode am Harz e.V. fand am 13./14.07.1930 in Hattorf statt.

Der Verband hat seinen Sitz in Osterode am Harz. Er ist unter der Nummer 180015 in das Vereins-register des Amtsgerichts Göttingen als rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB eingetragen.

 

II. Zweck

§ 2

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Verbandes ist (gem. § 52 Absatz 2 Nr. 12 AO), die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• die Förderung und die Pflege des Gedankens des ehrenamtlichen und freiwilligen Diens-tes für die Allgemeinheit im Rahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung,

• die Förderung der sozialen Fürsorge für die Feuerwehrmitglieder auf den Gebieten der Unfallverhütung, Unfallversicherung und sonstiger sozialer Einrichtungen,

• die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden auf Bezirks-, Landes- und Bundes-ebene, dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V., dem Braunschweigischen Feuerwehrverband e.V. und allen am ehrenamtlichen und freiwilligen Dienst in der Freiwil-ligen Feuerwehr Interessierten und den für Diesen verantwortliche Stellen, Behörden und Organisationen,

• die Förderung der Kinder- und Jugendfeuerwehren,

• die Förderung und Durchführung der Brandschutzerziehung im Gebiet des Verbandes,

• die Förderung des Feuerwehrmusikwesens sowie Durchführung von Veranstaltungen.

 

(2) Der Verband ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

III. Mitgliedschaft

§ 3

(1) Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes sind

• die Freiwilligen Feuerwehren und Werkfeuerwehren auf dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Osterode am Harz (zum Zeitpunkt der Kreisfusion im Jahr 2016), sowie Ihrer Kinder- und Jugendfeuerwehren als Unterabteilung.

• Einzelpersonen als Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand
.
(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vor-stands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Wer aus dem Verband austritt, hat keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verband.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Strei-chung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(7) Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltun-gen des Verbandes teil und unterstützen diesen bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.

 

 

 

IV. Organe

§ 4

Die Organe des Verbandes sind:

• die Verbandsversammlung,
• der Verbandsvorstand,
• der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 5

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Mitgliedern, den Mitgliedern des Verbandsvorstan-des, den Ehren- und Einzelmitgliedern des Verbandes.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren und Werkfeuerwehren werden in der Verbandsversammlung von den Stadt-/Gemeinde-/ und Ortsbrandmeistern und Leitern der Werkfeuerwehren, sowie für je ange-fangene 20 beitragszahlende Mitglieder durch einen Delegierten vertreten.

(3) Die Verbandsversammlung wird vom 1. Verbandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Verbandsvorsitzenden geleitet. Er hat die Verbandsversammlung mindestens einmal jähr-lich einzuberufen. Die Verbandsversammlung soll möglichst am Kreisfeuerwehrverbandstag statt-finden.

(4) Über die Verbandsversammlung ist eine vom 1. Verbandsvorsitzenden oder 2. Verbandsvorsit-zenden und vom Geschäftsführer oder von einem/einer von der Versammlung gewählten Proto-kollführer zu unterschreibenden Niederschrift anzufertigen.

(5) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

• Wahl der Verbandsvorsitzenden und der Vorstandsmitglieder.
• Wahl der Kassenprüfer,
• Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
• Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
• Beschlußfassung über eine Auflösung des Verbandes,
• Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
• Bildung von Arbeitsausschüssen für Sonderaufgaben,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
• Wahl des Ortes für die nächste Verbandsversammlung,

(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gem. § 5 Abs. 2 dieser Satzung anwesend sind. Die Zusendung der Einladung auf elektronischem Weg ist zuläs-sig.
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

(7) Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Geschäftsjahr bezahlt worden sind.

(8) Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Verbandsversammlung.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(10) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist der 1. Verbandsvorsitzende, bei des-sen Verhinderung der 2. Verbandsvorsitzenden verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine weitere Verbandsversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmbe-rechtigten beschlußfähig ist.

 

 § 6

(1) Der Vorstand besteht aus:

• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Vertreter der Kinder- und Jugendfeuerwehren
• dem Kreisstabführer
• den Stadt - und Gemeindebrandmeistern der gem. §3 verbandsangehörigen Feuer-wehren.
• dem Sprecher der Werkfeuerwehren

(2) Der Vorstand wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand wird vom 1. oder 2. Verbandsvorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftlichen An-trag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen einberufen. Die Einberu-fung muß schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgen, die Zusendung der Einladung auf elektronischem Weg ist zuläs-sig.

(4) Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzen-den geleitet.

(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

• Aufnahme neuer Mitglieder,
• Aufstellung des Geschäftsberichts,
• Vorbereitung der Verbandsversammlungen und der Verbandstage,
• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
• Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
• Verwaltung des Verbandes,
• Beratung von Fragen, die den Verbandszweck betreffen, Fassung von Beschlüssen da-zu und Vorlage entsprechender Anträge in der nächsten Verbandsversammlung,
• Unterbreitung von Vorschlägen an die Verbandsversammlung für Neu- oder Wiederwahl des Verbandsvorsitzenden und der übrigen zu wählenden Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtszeit.
• Beschlussfassung über die Jugendordnung für die Kreis-Jugendfeuerwehr im Landkreis Göttingen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung ein geladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend. ist.
(7) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Grundsätzlich wird offen abgestimmt.
(8) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütun-gen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über die Art und Höhe der Ver-gütung beschließt der Vorstand.

 

§ 7

Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden so-wie dem Geschäftsführer.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes ge-meinschaftlich vertreten.

 

V. Mittel, Leistungen

§ 8

(1) Die Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:

• durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
• Spenden,
• freiwillige Zuwendungen.

(2) Anspruch auf Leistungen des Verbandes haben nur Mitglieder, die Beiträge gezahlt haben.

(3) Die durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufgebrachten Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere dürfen Personen nicht für Aufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.

 

VI. Geschäftsführung

§ 9

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes sind vom Geschäftsführer ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom 1.oder 2. Vorsit-zenden angewiesen worden sind.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

VII. Auflösung

§ 10

(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung min-destens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten für eine Auflösung entschieden haben. So-fern die Verbandsversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsit-zende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-sprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Göttingen mit der Auflage, es (gem. § 52 Absatz 2 Nr.12 AO) für die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung auf dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Osterode am Harz zu verwenden.

 

VIII. Schlußbestimmung

§ 11

Die Fassung der Satzung wurde von der Verbandsversammlung am 14.06.2019 in Förste beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.